Burggasse 12
9020 Klagenfurt am Wörthersee, Österreich
Telefon: +43 (0) 664 819 33 99
E-Mail: [email protected]
Internet: www.heta-asset-resolution.com
Firmenbuchgericht; Firmenbuchnummer: Landesgericht Klagenfurt, FN 108415i
Mitglied der Wirtschaftskammer Kärnten: Sektion Bank und Versicherung
Umsatzsteueridentifikationsnummer: ATU 25775505
Der HETA ASSET RESOLUTION AG oblag nach § 3 GSA die Aufgabe, ihre Vermögenswerte mit dem Ziel zu verwalten, eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung sicherzustellen (Portfolioabbau). Der Portfolioabbau hatte nach dem Abbauplan gemäß § 5 GSA zu erfolgen und war im Rahmen der Abbauziele so rasch wie möglich zu bewerkstelligen. Die HETA ASSET RESOLUTION AG hatte auf die Einhaltung des § 2 Abs. 1 bis 5 des GSA durch die Rechtsträger, an denen sie direkt oder indirekt mit der Mehrheit der Stimmrechte beteiligt war, hinzuwirken.
Zur Aufgabe der HETA ASSET RESOLUTION AG zählte es auch, Übergangsdienstleistungen an solche Dritte zu erbringen, die am 31. Dezember 2013 in den Konzernabschluss der HETA ASSET RESOLUTION AG (vormals HYPO ALPE-ADRIA-BANK INTERNATIONAL AG), FN 108415 i, einbezogen waren oder nach diesem Zeitpunkt bis zur Rechtskraft des Bescheids gemäß § 2 Abs. 1 GSA als Konzerngesellschaften der HETA ASSET RESOLUTION AG (vormals HYPO ALPE-ADRIA-BANK INTERNATIONAL AG) gegründet wurden. Übergangsdienstleistungen sind solche Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheids gemäß § 2 Abs 1 GSA auf vertraglicher Grundlage erbracht wurden und zu deren Fortführung eine Rechtspflicht besteht. Übergangsdienstleistungen dürfen bis längstens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt erbracht werden, ab dem der Bund weder direkt noch indirekt am Dienstleistungsempfänger beteiligt ist.
Die Aufnahme von Geldern vom Publikum durch die HETA ASSET RESOLUTION AG sowie die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und von Anlagetätigkeiten gemäß § 1 Z 2 WAG 2007 waren unzulässig. Soweit Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, erbracht wurden, waren diese unverzüglich auf Abbau zu stellen.
Bestehende Kundenkonten waren innerhalb einer angemessenen Frist auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen, das zum Betrieb des Einlagengeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und des Depotgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 BWG berechtigt war, sofern nicht der Kunde die Übertragung auf ein anderes Kreditinstitut selbst vornahm. Die Bestimmungen des WAG 2007, mit Ausnahme des zweiten Hauptstücks, der §§ 64 bis 66 und der §§ 94 bis 96, waren auf die HETA ASSET RESOLUTION AG nicht anzuwenden. Mit Feststellungsbescheid der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) vom 29.12.2021 ist die HETA ASSET RESOLUTION AG in aktienrechtliche Liquidation gegangen und firmiert nun unter "HETA ASSET RESOLUTION AG i.A.".
Herausgeber und Medieninhaber der Website www.heta-asset-resolution.com, HETA ASSET RESOLUTION AG i.A., Burggasse 12, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Österreich.
Mag. Martin Handrich
Mag. Stefan Rossmanith
Dr. Matthias Schmidt (Vorsitzender des Aufsichtsrates)
Dipl.-Kfm. Alexander Höving (Stv. Vorsitzender des Aufsichtsrates)
Dr. Tinka Hofer
Franz Köglmeier
Mag. Gert Friedl
Mag. Stephan Karrer
100 % Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG)
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HETA ASSET RESOLUTION AG i.A., Communication Management
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